Anforderungen

Das übernehmen wir

  • Umsetzung nach WCAG 2.1 AA
  • BITV-Audit Ihrer Website
  • Übersetzung in Leichte Sprache
  • Schulungen für Ihr Team

Öffentliche Stellen müssen ihre Websites seit 2020 barrierefrei gestalten. Dazu zählen zum Beispiel Ministerien, Landratsämter, Städte und Gemeinden, Zweckverbände und viele kommunale Unternehmen.

Grundlage ist die EU-Richtlinie 2016/2102, die Bund und Länder in eigenen Gesetzen umgesetzt haben. Ihr Ziel: Digitale Angebote der öffentlichen Hand sollen für alle Menschen zugänglich und bedienbar sein.

Vorteile

Ihre Vorteile

  • Mehr Menschen erreichen
  • Besseres Ranking bei Google
  • Inklusion schafft
    Vertrauen
  • BFSG-konform bei Onlinebuchungen

Wir empfehlen digitale Barrierefreiheit allen Unternehmen und Organisationen, die Menschen mit unterschiedlichen Bedürfnissen erreichen möchten. Neben öffentlichen Einrichtungen gehören dazu etwa Arzt- und Zahnarztpraxen, Hotels, Fahrdienste, Optiker und Vereine.

Gut lesbare Schrift, klare Kontraste, verständliche Texte und hilfreiche Hinweise in Formularen erleichtern die Nutzung. Davon profitieren Menschen mit Behinderung und viele weitere Besucher Ihrer Website.

Förderung

Für barrierefreie Websites gibt es immer wieder Fördermittel. In Thüringen fördert das Barrierefreiheitsförderprogramm (ThüBaFF) der Thüringer Aufbaubank auch Internetseiten, Apps und Dokumente: für Kommunen, Zweckverbände, Unternehmen und Vereine mit Sitz in Thüringen. Die Richtlinie gilt bis 2030, Anträge sind möglich, solange Mittel bereitstehen.

Wir prüfen gern mit Ihnen, ob gerade Fördermittel verfügbar sind und was Ihr Antrag braucht.

Gut zu wissen

  • Erst der Antrag, dann der Auftrag: Gefördert wird nur, was noch nicht begonnen hat
  • Eine unabhängige Prüfstelle bestätigt die Barrierefreiheit nach Projektabschluss, etwa mit einem BITV-Test
  • Auch die Kosten für diesen Test sind förderfähig
  • Zum Antrag gehört eine Stellungnahme der kommunalen Behindertenbeauftragten

Mit anderen Augen

Entdecken Sie, wie Sehbeeinträchtigungen und unterschiedliche Bedienweisen die Nutzung einer Website beeinflussen können. In der Demo vergleichen Sie unsere Umsetzung für den Trinkwasserzweckverband Oberes Leinetal mit einer fiktiven Variante, in die gezielt Barrieren eingebaut wurden.

Die Originalwebsite wurde im August 2026 in einem unabhängigen BITV-Test geprüft und als vollständig barrierefrei bewertet.

Auf den ersten Blick

Deshalb ist die Seite nicht barrierefrei

  1. Winzige Klickflächen im Menü
  2. Große Schrift statt echter Überschriften
  3. Blasser Text auf dem Foto, Kontrast unter 3:1. Nötig sind 4,5:1.
  4. „Notdienst“ ist gar kein Knopf
  5. Pausenknopf ohne Beschriftung, mit der Tastatur nicht erreichbar
  6. Bilder ohne Alternativtext, vorgelesen wird der Dateiname
  7. Kacheln ohne Icons, Links wie „mehr“ und „hier klicken“
  8. Felder ohne Beschriftung, nur Platzhalter
  9. Den Fehler im Formular zeigt nur ein farbiger Rahmen
  10. Links nur an der Farbe erkennbar
  11. Erklärung zur Barrierefreiheit hinter „hier klicken“, Barrieren melden geht nicht
  12. Kein sichtbarer Fokus, zu sehen mit „Nur Tastatur“

Das macht die Website barrierefrei

  1. Große Klickflächen im Menü
  2. Echte Überschriften als Gerüst
  3. Weiße Schrift auf abgedunkeltem Foto, Fließtext über 6:1
  4. Notfallservice deutlich gekennzeichnet
  5. Animation per Knopf anhaltbar, auch mit der Tastatur
  6. Die Karte hat einen Alternativtext, reine Schmuckbilder werden übersprungen
  7. Kacheln mit eindeutigen Linktexten und passenden Icons
  8. Beschriftung an jedem Feld, Pflichtfelder erklärt
  9. Fehlermeldung in Worten, direkt am Feld
  10. Links unterstrichen
  11. Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback-Mechanismus
  12. Deutlicher Fokusrahmen, zu sehen mit „Nur Tastatur“

Grauer Star

Beim Grauen Star trübt die Linse ein. Alles wirkt verschwommen, blass und gelblich, helles Licht blendet. Im Alter ist das sehr verbreitet.

Ohne Barrierefreiheit

Der blasse Text auf dem Foto verschwindet fast ganz, kleine Schrift verschwimmt. Den hellgrünen Knopf mit weißer Schrift müssen Sie suchen.

So haben wir sie gebaut

Weiße Schrift auf dem abgedunkelten Foto und dunkle Schrift auf Hell bleiben lesbar, auch wenn alles verschwimmt. Wer mehr braucht, vergrößert die Seite auf 200 Prozent, ohne dass etwas abgeschnitten wird.

Probieren Sie es: Lesen Sie die Nummer des Notdienstes.

WCAG 1.4.3 verlangt für Text mindestens 4,5:1 Kontrast, 1.4.4 vergrößerbaren Text. Die Darstellung ist eine Annäherung aus Unschärfe, weniger Kontrast und Gelbschleier, keine medizinische Simulation.

Farb­fehl­sichtigkeit

Rund 8 Prozent der Männer und 0,4 Prozent der Frauen sehen Rot und Grün schlecht oder gar nicht auseinander. Unter der Miniatur wählen Sie die Form.

Ohne Barrierefreiheit

Welches Feld im Formular ist falsch? Grüner und roter Rahmen sehen fast gleich aus, und ein Text dazu fehlt.

So haben wir sie gebaut

Der Fehler steht in Worten direkt am Feld, dazu ein Symbol. Die Farbe hilft, trägt die Information aber nie allein.

Probieren Sie es: Welches Feld im Formular ist falsch ausgefüllt?

WCAG 1.4.1: Farbe darf nie das einzige Merkmal sein. Simuliert nach dem Modell von Machado, Oliveira und Fernandes (2009) in voller Ausprägung. Eine Annäherung, Farbsehen ist sehr verschieden.

Tunnelblick

Bei Grünem Star oder Retinitis pigmentosa schrumpft das Gesichtsfeld. Sie sehen nur einen kleinen Ausschnitt und suchen die Seite Stück für Stück ab.

Ohne Barrierefreiheit

Wichtiges ist klein und blass: Die Notdienst-Nummer verschwimmt am Rand, zum Fehler im Formular gibt es keinen Text. Mit kleinem Blickfeld suchen Sie lange.

So haben wir sie gebaut

Der Notdienst ist gleich oben als Knopf erreichbar, die Fehlermeldung steht direkt am Feld. Klare Überschriften geben Halt beim Absuchen.

Probieren Sie es: Finden Sie die Telefonnummer des Notdienstes.

WCAG 1.3.1 und 2.4.6: erkennbare Struktur und aussagekräftige Überschriften. Eine Annäherung, echte Ausfälle im Gesichtsfeld sehen bei jedem anders aus.

Zittern

Bei einem Tremor, etwa durch Parkinson oder im Alter, zittert die Hand. Ein bisschen kennt das jeder: im fahrenden Bus oder mit kalten Fingern.

Ohne Barrierefreiheit

Die Menüpunkte sind nur rund 18 Pixel hoch, die Links „mehr“ unter den Kacheln ebenso. Mit zitternder Hand geht fast jeder zweite Klick daneben.

So haben wir sie gebaut

Menüpunkte, Knöpfe und Kacheln sind groß und haben Abstand. Das treffen Sie auch mit zitternder Hand.

Probieren Sie es: Treffen Sie einen Menüpunkt und eine Kachel.

WCAG 2.5.8 verlangt mindestens 24 Pixel oder genug Abstand, empfohlen sind 44. Eine Annäherung: Die Zeigerspitze zittert um einige Pixel. Mit der Tastatur zittert nichts, auch deshalb muss jede Seite komplett per Tastatur funktionieren.

Nur Tastatur

Viele Menschen surfen ohne Maus: mit der Tastatur, mit Schaltern oder per Sprachsteuerung. Tab springt zum nächsten Element, Umschalt und Tab zurück, Enter löst aus.

Ohne Barrierefreiheit

Sie sehen nicht, wo Sie sind, der Fokus ist unsichtbar. Das zugeklappte Menü schluckt fünf Tab-Schritte, und den Knopf „Notdienst“ erreichen Sie nie.

So haben wir sie gebaut

Ein deutlicher Rahmen zeigt, wo Sie sind. Die Reihenfolge folgt der Seite, und ein Sprunglink führt direkt zum Inhalt.

Probieren Sie es: Korrigieren Sie die E-Mail-Adresse und schicken Sie das Formular ab.

WCAG 2.1.1, 2.4.3 und 2.4.7: alles per Tastatur, in sinnvoller Reihenfolge, mit sichtbarem Fokus. Die Maus ist über der Miniatur abgeschaltet, Escape führt zurück zur Auswahl.

Screenreader

Blinde und viele sehbehinderte Menschen lassen sich Websites vorlesen. Ein Screenreader liest nicht, was Sie sehen, sondern was im Code steht: Rollen, Namen und Beschreibungen.

Ohne Barrierefreiheit

Das Foto heißt „startseite-header-2.webp“, die Karte „karte_final_neu.webp“, Links heißen „mehr“, und „Notdienst“ ist nur Text. Überschriften gibt es keine, springen geht also nicht. Das versteckte Menü wird trotzdem vorgelesen.

So haben wir sie gebaut

Die Karte ist beschrieben, Schmuckfotos bleiben stumm, jede Kachel nennt ihr Ziel, Pflichtfelder und Fehler werden angesagt. Überschriften und Bereiche machen die Seite navigierbar.

WCAG 1.1.1, 1.3.1, 2.4.4 und 4.1.2. Die Ansagen sind eine Annäherung an NVDA auf Deutsch, jedes Programm klingt etwas anders.

Miniatur der Website des Trinkwasserzweckverbands Oberes Leinetal

Die Miniatur ist ein Bild zum Ansehen. Was auf ihr steht, beschreibt der Text vor der Miniatur.

Zum Inhalt springen

Wasser verbindet Leben.
Wir sichern es.

Als moderner Trinkwasserzweckverband stehen wir für Qualität, Verantwortung und eine sichere Wasserversorgung im Leinetal, heute und für kommende Generationen.

Notdienst

Ihr zuverlässiger Partner für sauberes Trinkwasser

Wasser ist unsere wichtigste Lebensgrundlage. Deshalb setzen wir uns täglich mit modernster Technik, regionaler Verantwortung und fachlicher Kompetenz für eine sichere und nachhaltige Trinkwasserversorgung ein.

30+
Jahre zuverlässige
Wasserversorgung
ca. 15.000
Versorgte Einwohner
in der Region
140 km
Modernes
Leitungsnetz
100 %
Kontrollierte
Trinkwasserqualität
Karte des Versorgungsgebietes: Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Oberes Leinetal farbig hervorgehoben, benachbarte Orte grau
Regional arbeiten.
Zukunft sichern.
  • TVöD
  • 30 Tage Urlaub
  • Bike-Leasing
  • Weiterbildungen
  • uvm.

Stellenangebote

Wir sind für Sie da

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Bitte eine gültige E-Mail-Adresse eingeben.

Kontakt zum Zweckverband

Trinkwasserzweckverband Oberes Leinetal
Vorm Pfaffenstiege 8
37327 Leinefelde-Worbis

Telefon 03605 5425-0
info@twzv-leinetal.de

Digitale Barrierefreiheit umgesetzt

Weitere Referenzen

Häufige Fragen

Die Antworten geben Ihnen einen Überblick über die Rechtslage und ersetzen keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

Barrierefreiheit prüfen lassen

Gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit auch für unseren Zweckverband oder unsere kommunale GmbH?

Ja, sofern Ihr Zweckverband oder Ihre kommunale GmbH im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllt und von der öffentlichen Hand überwiegend finanziert oder beaufsichtigt wird oder ein mehrheitlich von ihr ernanntes Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan hat. Die EU-Richtlinie 2016/2102 erfasst in Artikel 3 Nr. 1 auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände von Kommunen. In Thüringen nennt § 2 Nr. 4 ThürBarrWebG diese Merkmale ausdrücklich auch für juristische Personen des privaten Rechts wie eine GmbH. Ob sie erfüllt sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

Gilt für uns die BITV 2.0 oder das Recht unseres Landes?

Für Kommunen, Zweckverbände und kommunale Unternehmen gilt das Recht Ihres Landes; die BITV 2.0 richtet sich unmittelbar nur an öffentliche Stellen des Bundes (§§ 12 und 12a BGG). In Thüringen sind das ThürBarrWebG und die ThürBITVO maßgeblich. § 2 ThürBITVO übernimmt allerdings die technischen Standards aus § 3 BITV 2.0 in der jeweils geltenden Fassung. In Brandenburg gelten BbgBGG und BbgBITV, in Niedersachsen NBGG und NBITVO, in Hessen das HessBGG und die Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik.

Nach welchem Standard wird eine barrierefreie Website gebaut und geprüft?

Maßstab ist die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 V3.2.1 (2021-03), deren Fundstelle die EU-Kommission mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 im Amtsblatt veröffentlicht hat. Für Webseiten entsprechen ihre Anforderungen den WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA, für Dokumente und Videos enthält sie weitere Anforderungen. Hält eine Website die Norm ein, wird vermutet, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (Artikel 6 der EU-Richtlinie 2016/2102, § 3 Abs. 2 BITV 2.0). Die WCAG 2.2 sind bisher nicht Teil einer harmonisierten Fassung (Stand: September 2026).

Müssen auch PDFs wie Satzungen oder das Amtsblatt barrierefrei sein?

Ja, PDFs wie Satzungen oder Amtsblätter müssen barrierefrei sein, wenn sie seit dem 23. September 2018 auf der Website veröffentlicht wurden. Ausgenommen sind unter anderem Dateien von Büroanwendungen, die vor diesem Datum veröffentlicht wurden und nicht für aktive Verwaltungsverfahren nötig sind (Artikel 1 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2016/2102). Thüringen übernimmt diese Ausnahme in § 1 Abs. 2 Nr. 1 ThürBarrWebG, und § 1 ThürBITVO zählt eingebundene Dokumente ausdrücklich zur Website. Niedersachsen verlangt zusätzlich, auch ältere Dateien schrittweise umzugestalten (§ 9a Abs. 1 Satz 5 NBGG).

Brauchen wir eine externe Prüfung der Barrierefreiheit?

Nein, eine Prüfung durch Dritte ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; die Erklärung zur Barrierefreiheit darf auch auf einer Selbstbewertung beruhen. Sie muss aber angeben, mit welcher Methode sie erstellt wurde, etwa Selbstbewertung oder Bewertung durch Dritte wie eine Zertifizierung (Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523, in Thüringen über § 3 Abs. 2 ThürBITVO). In Thüringen prüft zudem die zentrale Überwachungsstelle des Landes Websites öffentlicher Stellen regelmäßig in Stichproben (§ 4 ThürBarrWebG, § 4 ThürBITVO). Eine externe Prüfung kann helfen, die Angaben in der Erklärung abzusichern.

Was gehört in die Erklärung zur Barrierefreiheit?

In die Erklärung zur Barrierefreiheit gehören der Stand der Vereinbarkeit, die nicht barrierefreien Inhalte mit Gründen und gegebenenfalls Alternativen, Datum und Methode der Erstellung, ein Feedback-Mechanismus mit Kontaktangaben und ein Link zum Durchsetzungsverfahren. Das gibt die EU-Mustererklärung im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 vor. In Thüringen ist die Erklärung jährlich und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren (§ 3 Abs. 3 ThürBITVO), Anfragen sollen binnen eines Monats beantwortet werden (§ 3 Abs. 3 ThürBarrWebG). Die Thüringer Durchsetzungsstelle ist beim Beauftragten für Menschen mit Behinderungen eingerichtet (§ 5 ThürBarrWebG).

Brauchen wir Leichte Sprache und Gebärdensprache auf der Website?

In Thüringen nein: ThürBarrWebG und ThürBITVO schreiben Kommunen und Zweckverbänden keine Erläuterungen in Leichter Sprache oder Deutscher Gebärdensprache auf der Website vor. Die ThürBITVO übernimmt nur § 3 BITV 2.0, nicht § 4, der solche Erläuterungen für öffentliche Stellen des Bundes verlangt. In Hessen verlangt § 3 Abs. 3 der Hessischen Verordnung über barrierefreie Informationstechnik diese Erläuterungen etwa von Landesbehörden, nicht aber von Gemeinden und Landkreisen. Thüringer Kommunen müssen nach § 14 ThürGIG aber mit Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen in einfacher und leicht verständlicher Sprache kommunizieren.

Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch für uns?

Für Städte, Gemeinden und Zweckverbände nein: Für ihre Websites gilt das Recht des jeweiligen Landes. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen an Verbraucher, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 BFSG). Das sind Angebote auf Websites und in Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen, etwa eine Zimmerbuchung oder ein Onlineshop (§ 2 BFSG). Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, die Dienstleistungen anbieten (§ 3 Abs. 3 BFSG).