
Selbstverständlich selbstständig
Einen Termin buchen, einen Antrag abschicken oder sich informieren: Das sollte jeder selbstständig können. Wir gestalten Websites, die Menschen den Zugang erleichtern und ihnen ein Stück Unabhängigkeit im Alltag geben.
Barrierefreiheit verbessert die Usability für alle
- Blinde und sehbehinderte Menschen
- Gehörlose und schwerhörige Menschen
- Menschen, die ihre Hände nur eingeschränkt bewegen können
- Menschen mit Epilepsie
- Menschen mit Lernschwierigkeiten
- Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen
- Ältere Menschen
- Menschen, die nicht gut Deutsch sprechen
Anforderungen
Das übernehmen wir
- Umsetzung nach WCAG 2.1 AA
- BITV-Audit Ihrer Website
- Übersetzung in Leichte Sprache
- Schulungen für Ihr Team
Öffentliche Stellen müssen ihre Websites seit 2020 barrierefrei gestalten. Dazu zählen zum Beispiel Ministerien, Landratsämter, Städte und Gemeinden, Zweckverbände und viele kommunale Unternehmen.
Grundlage ist die EU-Richtlinie 2016/2102, die Bund und Länder in eigenen Gesetzen umgesetzt haben. Ihr Ziel: Digitale Angebote der öffentlichen Hand sollen für alle Menschen zugänglich und bedienbar sein.
Vorteile
Ihre Vorteile
- Mehr Menschen erreichen
- Besseres Ranking bei Google
- Inklusion schafft
Vertrauen - BFSG-konform bei Onlinebuchungen
Wir empfehlen digitale Barrierefreiheit allen Unternehmen und Organisationen, die Menschen mit unterschiedlichen Bedürfnissen erreichen möchten. Neben öffentlichen Einrichtungen gehören dazu etwa Arzt- und Zahnarztpraxen, Hotels, Fahrdienste, Optiker und Vereine.
Gut lesbare Schrift, klare Kontraste, verständliche Texte und hilfreiche Hinweise in Formularen erleichtern die Nutzung. Davon profitieren Menschen mit Behinderung und viele weitere Besucher Ihrer Website.
Förderung
Für barrierefreie Websites gibt es immer wieder Fördermittel. In Thüringen fördert das Barrierefreiheitsförderprogramm (ThüBaFF) der Thüringer Aufbaubank auch Internetseiten, Apps und Dokumente: für Kommunen, Zweckverbände, Unternehmen und Vereine mit Sitz in Thüringen. Die Richtlinie gilt bis 2030, Anträge sind möglich, solange Mittel bereitstehen.
Wir prüfen gern mit Ihnen, ob gerade Fördermittel verfügbar sind und was Ihr Antrag braucht.
Gut zu wissen
- Erst der Antrag, dann der Auftrag: Gefördert wird nur, was noch nicht begonnen hat
- Eine unabhängige Prüfstelle bestätigt die Barrierefreiheit nach Projektabschluss, etwa mit einem BITV-Test
- Auch die Kosten für diesen Test sind förderfähig
- Zum Antrag gehört eine Stellungnahme der kommunalen Behindertenbeauftragten
Mit anderen Augen
Entdecken Sie, wie Sehbeeinträchtigungen und unterschiedliche Bedienweisen die Nutzung einer Website beeinflussen können. In der Demo vergleichen Sie unsere Umsetzung für den Trinkwasserzweckverband Oberes Leinetal mit einer fiktiven Variante, in die gezielt Barrieren eingebaut wurden.
Die Originalwebsite wurde im August 2026 in einem unabhängigen BITV-Test geprüft und als vollständig barrierefrei bewertet.
Auf den ersten Blick
Deshalb ist die Seite nicht barrierefrei
- Winzige Klickflächen im Menü
- Große Schrift statt echter Überschriften
- Blasser Text auf dem Foto, Kontrast unter 3:1. Nötig sind 4,5:1.
- „Notdienst“ ist gar kein Knopf
- Pausenknopf ohne Beschriftung, mit der Tastatur nicht erreichbar
- Bilder ohne Alternativtext, vorgelesen wird der Dateiname
- Kacheln ohne Icons, Links wie „mehr“ und „hier klicken“
- Felder ohne Beschriftung, nur Platzhalter
- Den Fehler im Formular zeigt nur ein farbiger Rahmen
- Links nur an der Farbe erkennbar
- Erklärung zur Barrierefreiheit hinter „hier klicken“, Barrieren melden geht nicht
- Kein sichtbarer Fokus, zu sehen mit „Nur Tastatur“
Das macht die Website barrierefrei
- Große Klickflächen im Menü
- Echte Überschriften als Gerüst
- Weiße Schrift auf abgedunkeltem Foto, Fließtext über 6:1
- Notfallservice deutlich gekennzeichnet
- Animation per Knopf anhaltbar, auch mit der Tastatur
- Die Karte hat einen Alternativtext, reine Schmuckbilder werden übersprungen
- Kacheln mit eindeutigen Linktexten und passenden Icons
- Beschriftung an jedem Feld, Pflichtfelder erklärt
- Fehlermeldung in Worten, direkt am Feld
- Links unterstrichen
- Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback-Mechanismus
- Deutlicher Fokusrahmen, zu sehen mit „Nur Tastatur“
Grauer Star
Beim Grauen Star trübt die Linse ein. Alles wirkt verschwommen, blass und gelblich, helles Licht blendet. Im Alter ist das sehr verbreitet.
Ohne Barrierefreiheit
Der blasse Text auf dem Foto verschwindet fast ganz, kleine Schrift verschwimmt. Den hellgrünen Knopf mit weißer Schrift müssen Sie suchen.
So haben wir sie gebaut
Weiße Schrift auf dem abgedunkelten Foto und dunkle Schrift auf Hell bleiben lesbar, auch wenn alles verschwimmt. Wer mehr braucht, vergrößert die Seite auf 200 Prozent, ohne dass etwas abgeschnitten wird.
Probieren Sie es: Lesen Sie die Nummer des Notdienstes.
Farbfehlsichtigkeit
Rund 8 Prozent der Männer und 0,4 Prozent der Frauen sehen Rot und Grün schlecht oder gar nicht auseinander. Unter der Miniatur wählen Sie die Form.
Ohne Barrierefreiheit
Welches Feld im Formular ist falsch? Grüner und roter Rahmen sehen fast gleich aus, und ein Text dazu fehlt.
So haben wir sie gebaut
Der Fehler steht in Worten direkt am Feld, dazu ein Symbol. Die Farbe hilft, trägt die Information aber nie allein.
Probieren Sie es: Welches Feld im Formular ist falsch ausgefüllt?
Tunnelblick
Bei Grünem Star oder Retinitis pigmentosa schrumpft das Gesichtsfeld. Sie sehen nur einen kleinen Ausschnitt und suchen die Seite Stück für Stück ab.
Ohne Barrierefreiheit
Wichtiges ist klein und blass: Die Notdienst-Nummer verschwimmt am Rand, zum Fehler im Formular gibt es keinen Text. Mit kleinem Blickfeld suchen Sie lange.
So haben wir sie gebaut
Der Notdienst ist gleich oben als Knopf erreichbar, die Fehlermeldung steht direkt am Feld. Klare Überschriften geben Halt beim Absuchen.
Probieren Sie es: Finden Sie die Telefonnummer des Notdienstes.
Zittern
Bei einem Tremor, etwa durch Parkinson oder im Alter, zittert die Hand. Ein bisschen kennt das jeder: im fahrenden Bus oder mit kalten Fingern.
Ohne Barrierefreiheit
Die Menüpunkte sind nur rund 18 Pixel hoch, die Links „mehr“ unter den Kacheln ebenso. Mit zitternder Hand geht fast jeder zweite Klick daneben.
So haben wir sie gebaut
Menüpunkte, Knöpfe und Kacheln sind groß und haben Abstand. Das treffen Sie auch mit zitternder Hand.
Probieren Sie es: Treffen Sie einen Menüpunkt und eine Kachel.
Nur Tastatur
Viele Menschen surfen ohne Maus: mit der Tastatur, mit Schaltern oder per Sprachsteuerung. Tab springt zum nächsten Element, Umschalt und Tab zurück, Enter löst aus.
Ohne Barrierefreiheit
Sie sehen nicht, wo Sie sind, der Fokus ist unsichtbar. Das zugeklappte Menü schluckt fünf Tab-Schritte, und den Knopf „Notdienst“ erreichen Sie nie.
So haben wir sie gebaut
Ein deutlicher Rahmen zeigt, wo Sie sind. Die Reihenfolge folgt der Seite, und ein Sprunglink führt direkt zum Inhalt.
Probieren Sie es: Korrigieren Sie die E-Mail-Adresse und schicken Sie das Formular ab.
Screenreader
Blinde und viele sehbehinderte Menschen lassen sich Websites vorlesen. Ein Screenreader liest nicht, was Sie sehen, sondern was im Code steht: Rollen, Namen und Beschreibungen.
Ohne Barrierefreiheit
Das Foto heißt „startseite-header-2.webp“, die Karte „karte_final_neu.webp“, Links heißen „mehr“, und „Notdienst“ ist nur Text. Überschriften gibt es keine, springen geht also nicht. Das versteckte Menü wird trotzdem vorgelesen.
So haben wir sie gebaut
Die Karte ist beschrieben, Schmuckfotos bleiben stumm, jede Kachel nennt ihr Ziel, Pflichtfelder und Fehler werden angesagt. Überschriften und Bereiche machen die Seite navigierbar.
Miniatur der Website des Trinkwasserzweckverbands Oberes Leinetal
Die Miniatur ist ein Bild zum Ansehen. Was auf ihr steht, beschreibt der Text vor der Miniatur.
Wasser verbindet Leben.
Wir sichern es.
Als moderner Trinkwasserzweckverband stehen wir für Qualität, Verantwortung und eine sichere Wasserversorgung im Leinetal, heute und für kommende Generationen.
Ihr zuverlässiger Partner für sauberes Trinkwasser
Wasser ist unsere wichtigste Lebensgrundlage. Deshalb setzen wir uns täglich mit modernster Technik, regionaler Verantwortung und fachlicher Kompetenz für eine sichere und nachhaltige Trinkwasserversorgung ein.
- 30+
- Jahre zuverlässige
Wasserversorgung - ca. 15.000
- Versorgte Einwohner
in der Region - 140 km
- Modernes
Leitungsnetz - 100 %
- Kontrollierte
Trinkwasserqualität

Unsere Services für Sie im Überblick

Wir sind für Sie da
Nutzen Sie unser Kontaktformular für Fragen, Hinweise oder Serviceanfragen.
Kontakt zum Zweckverband
Trinkwasserzweckverband Oberes Leinetal
Vorm Pfaffenstiege 8
37327 Leinefelde-Worbis
Telefon 03605 5425-0
info@twzv-leinetal.de
© 2026 Trinkwasserzweckverband Oberes Leinetal, seit 1992 im Eichsfeld. Design von NETZLICHT webdesign

Wir sichern es.
Wasserversorgung
in der Region
Leitungsnetz
Trinkwasserqualität


Zukunft sichern.
Bewegen Sie die Maus oder tippen Sie auf die Seite. Mit Tab folgt der Blick dem Fokus.
Ohne Barrierefreiheit: noch kein KlickSo gebaut: noch kein Klick
Noch nichts im Fokus. Drücken Sie Tab oder „Weiter“.
1 von 1
Digitale Barrierefreiheit umgesetzt

KOWO Obereichsfeld
Barrierefreier Relaunch für die kommunale Wohnungsgesellschaft
Extern geprüftVG Westerwald-Obereichsfeld
Barrierefreie Website mit Leichter Sprache und Feedback-Mechanismus

Landesgartenschau Wittenberge
Barrierearme Website mit Erklärung zur Barrierefreiheit

Landesgartenschau Leinefelde-Worbis
Barrierefreie Website mit Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback

Naturschatz Gipskarst
Barrierefreie Website des Landschaftspflegeverbands Landkreis Göttingen
Extern geprüftZahnarzt Gehrmann
Barrierefreie Website inklusive BITV-Prüfung
Weitere Referenzen
Extern geprüftTrinkwasserzweckverband Oberes Leinetal
Barrierefreie Website mit Erklärung nach Thüringer Landesrecht
Extern geprüftAugenoptik Freund
Barrierefreier Relaunch, extern geprüft nach BITV 2.0
Extern geprüftTaxi Senge
Barrierefreie Website mit Fokus auf Krankenfahrten
Häufige Fragen
Die Antworten geben Ihnen einen Überblick über die Rechtslage und ersetzen keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.
Gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit auch für unseren Zweckverband oder unsere kommunale GmbH?
Ja, sofern Ihr Zweckverband oder Ihre kommunale GmbH im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllt und von der öffentlichen Hand überwiegend finanziert oder beaufsichtigt wird oder ein mehrheitlich von ihr ernanntes Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan hat. Die EU-Richtlinie 2016/2102 erfasst in Artikel 3 Nr. 1 auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände von Kommunen. In Thüringen nennt § 2 Nr. 4 ThürBarrWebG diese Merkmale ausdrücklich auch für juristische Personen des privaten Rechts wie eine GmbH. Ob sie erfüllt sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
Gilt für uns die BITV 2.0 oder das Recht unseres Landes?
Für Kommunen, Zweckverbände und kommunale Unternehmen gilt das Recht Ihres Landes; die BITV 2.0 richtet sich unmittelbar nur an öffentliche Stellen des Bundes (§§ 12 und 12a BGG). In Thüringen sind das ThürBarrWebG und die ThürBITVO maßgeblich. § 2 ThürBITVO übernimmt allerdings die technischen Standards aus § 3 BITV 2.0 in der jeweils geltenden Fassung. In Brandenburg gelten BbgBGG und BbgBITV, in Niedersachsen NBGG und NBITVO, in Hessen das HessBGG und die Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik.
Nach welchem Standard wird eine barrierefreie Website gebaut und geprüft?
Maßstab ist die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 V3.2.1 (2021-03), deren Fundstelle die EU-Kommission mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 im Amtsblatt veröffentlicht hat. Für Webseiten entsprechen ihre Anforderungen den WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA, für Dokumente und Videos enthält sie weitere Anforderungen. Hält eine Website die Norm ein, wird vermutet, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (Artikel 6 der EU-Richtlinie 2016/2102, § 3 Abs. 2 BITV 2.0). Die WCAG 2.2 sind bisher nicht Teil einer harmonisierten Fassung (Stand: September 2026).
Müssen auch PDFs wie Satzungen oder das Amtsblatt barrierefrei sein?
Ja, PDFs wie Satzungen oder Amtsblätter müssen barrierefrei sein, wenn sie seit dem 23. September 2018 auf der Website veröffentlicht wurden. Ausgenommen sind unter anderem Dateien von Büroanwendungen, die vor diesem Datum veröffentlicht wurden und nicht für aktive Verwaltungsverfahren nötig sind (Artikel 1 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2016/2102). Thüringen übernimmt diese Ausnahme in § 1 Abs. 2 Nr. 1 ThürBarrWebG, und § 1 ThürBITVO zählt eingebundene Dokumente ausdrücklich zur Website. Niedersachsen verlangt zusätzlich, auch ältere Dateien schrittweise umzugestalten (§ 9a Abs. 1 Satz 5 NBGG).
Brauchen wir eine externe Prüfung der Barrierefreiheit?
Nein, eine Prüfung durch Dritte ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; die Erklärung zur Barrierefreiheit darf auch auf einer Selbstbewertung beruhen. Sie muss aber angeben, mit welcher Methode sie erstellt wurde, etwa Selbstbewertung oder Bewertung durch Dritte wie eine Zertifizierung (Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523, in Thüringen über § 3 Abs. 2 ThürBITVO). In Thüringen prüft zudem die zentrale Überwachungsstelle des Landes Websites öffentlicher Stellen regelmäßig in Stichproben (§ 4 ThürBarrWebG, § 4 ThürBITVO). Eine externe Prüfung kann helfen, die Angaben in der Erklärung abzusichern.
Was gehört in die Erklärung zur Barrierefreiheit?
In die Erklärung zur Barrierefreiheit gehören der Stand der Vereinbarkeit, die nicht barrierefreien Inhalte mit Gründen und gegebenenfalls Alternativen, Datum und Methode der Erstellung, ein Feedback-Mechanismus mit Kontaktangaben und ein Link zum Durchsetzungsverfahren. Das gibt die EU-Mustererklärung im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 vor. In Thüringen ist die Erklärung jährlich und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren (§ 3 Abs. 3 ThürBITVO), Anfragen sollen binnen eines Monats beantwortet werden (§ 3 Abs. 3 ThürBarrWebG). Die Thüringer Durchsetzungsstelle ist beim Beauftragten für Menschen mit Behinderungen eingerichtet (§ 5 ThürBarrWebG).
Brauchen wir Leichte Sprache und Gebärdensprache auf der Website?
In Thüringen nein: ThürBarrWebG und ThürBITVO schreiben Kommunen und Zweckverbänden keine Erläuterungen in Leichter Sprache oder Deutscher Gebärdensprache auf der Website vor. Die ThürBITVO übernimmt nur § 3 BITV 2.0, nicht § 4, der solche Erläuterungen für öffentliche Stellen des Bundes verlangt. In Hessen verlangt § 3 Abs. 3 der Hessischen Verordnung über barrierefreie Informationstechnik diese Erläuterungen etwa von Landesbehörden, nicht aber von Gemeinden und Landkreisen. Thüringer Kommunen müssen nach § 14 ThürGIG aber mit Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen in einfacher und leicht verständlicher Sprache kommunizieren.
Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch für uns?
Für Städte, Gemeinden und Zweckverbände nein: Für ihre Websites gilt das Recht des jeweiligen Landes. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen an Verbraucher, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 BFSG). Das sind Angebote auf Websites und in Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen, etwa eine Zimmerbuchung oder ein Onlineshop (§ 2 BFSG). Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, die Dienstleistungen anbieten (§ 3 Abs. 3 BFSG).

