Corona-Krisenberatung – 100 % gefördert (ABGELAUFEN)
Die Fördermittel sind ausgeschöpft. Dieses Förderprogramm wird leider nicht mehr angeboten.
Ein neues Förderprogramm wurde aufgrund der aktuellen Corona-Krise von dem BAFA veröffentlicht. Gefördert werden professionelle Beratungen für KMU, Einzelunternehmen, Selbständige und Freiberufler, welche unter wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie leiden. Auf der Grundlage einer Situationsanalyse werden kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen für Ihr Unternehmen erstellt, welche Ihnen bei der Bewältigung der derzeitigen Herausforderungen helfen.
Sie müssen nicht in Vorleistung gehen, sondern zahlen lediglich die Umsatzsteuer. Dies gilt ebenfalls für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen.
Wir als akkreditierte Berater der BAFA erstellen den Förderantrag gemeinsam mit Ihnen.
Was wird gefördert?
- Wahrung und Sicherung der Liquidität
- Wahrung und Sicherung von Arbeitsplätzen
- Erschließung neuer Geschäftsfelder
- Entwicklung angepasster Vertriebsstrategien: Geschäfte umstellen oder digitalisieren
- Krisenkommunikation intern und extern
- Umstellung von Organisation und Abläufen
- Vorbereitung von Maßnahmen für die Zeit nach der Krise
- und vieles mehr …
Wer kann beraten werden?
Die Corona-Krisenberatung kann jeder in Anspruch nehmen, der unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der „Corona-Krise“ leidet und zu einem der folgenden Personenkreise zählt:
- kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
- Einzelunternehmen und Selbstständige
- freie Berufe sofern diese nicht selbst überwiegend beratend oder schulend tätig sind
Wer ist von der Förderung ausgeschlossen?
- Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen.
- Unternehmen, die sich bereits vor der Corona-Krise in Schwierigkeiten befunden haben (Unternehmen in Schwierigkeiten) können nur einen Antrag als Unternehmen in Schwierigkeiten im Rahmen der regulären Richtlinie stellen.
- Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erfüllen.
- Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetriebe stehen.
- Gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen.
Zu beachten ist des Weiteren, dass Beratungen von Unternehmen, z. B. Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, der Fischerei und Aquakultur oder zu Inhalten, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossen sind, nicht gefördert werden können.
Können Unternehmen in Schwierigkeiten eine Förderung erhalten?
Unternehmen, die sich bereits vor der Corona-Krise in Schwierigkeiten befunden haben (Unternehmen in Schwierigkeiten) können nur einen Antrag als Unternehmen in Schwierigkeiten im Rahmen der regulären Richtlinie stellen. UiS sind von der Corona-Krisenberatung ausgeschlossen.
Wie viel wird gefördert?
Der Förderumfang beträgt maximal 4 Beratertage in einem Zeitraum von bis zu 4 Monaten.
- De-minimis Beihilfe
- Vollfinanzierung: Zuschuss in Höhe von 100%, maximal jedoch 4.000 Euro netto, der in Rechnung gestellten Beratungskosten.
- Die zu beratenden Unternehmen müssen nicht in Vorleistung gehen, sondern zahlen lediglich die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer muss auch von nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen gezahlt werden.
BEISPIEL-KOSTENRECHNUNG:
für 4 Beratertage in einem Zeitraum von bis zu 4 Monaten:
- Gesamtkosten der Beratung: 4.760 Euro inkl. Umsatzsteuer
- geförderter Anteil: 4.000 Euro netto
- Zahlbetrag: 760 Euro (Höhe der Umsatzsteuer)
Was ist die De-minimis-Regelung?
Bei der De-minimis-Regelung darf der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat der EU gewährten Allgemeinen-De-minimis-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten. Die bisherigen De-minimis-Beihilfen des beratenen Unternehmens einschließlich der verbundenen Unternehmen müssen bei der Antragstellung im Förderprogramm angegeben werden.